Satzung


Satzung der Fritz-Hüser-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Fritz-Hüser-Gesellschaft e.V.“

2. Sitz der Gesellschaft ist Dortmund.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, kulturhistorisch relevante Dokumente aus der Welt der Arbeit und der Arbeitslosigkeit zu sammeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies geschieht durch die Förderung des Fritz-Hüser-Instituts für Literatur und Kultur der Arbeitswelt in Dortmund bei der Sammlung, Archivierung, Erforschung und Verbreitung o.g. Dokumente.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Notwendige Auslagen werden erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie wird jeweils zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten wirksam,

c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a)dem / der Vorsitzenden

b)dem / der Stellvertretenden Vorsitzenden

c)dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

d)dem Schriftführer / der Schriftführerin

e)den weiteren Beisitzern.

2. Die Gesellschaft wird jeweils durch zwei der ersten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4. Dem Vorstand gehört als beratendes Mitglied der Leiter bzw. die Leiterin des Fritz-Hüser-Instituts für Literatur und Kultur der Arbeitswelt qua Amt an.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird, nach Vorbereitung durch den Vorstand, von dem /der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.

2. Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn das Interesse der Mitglieder es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern

b)Festlegung des Mitgliederbeitrages, einschließlich Ermäßigung für bestimmte Gruppen

c)Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer

d)Entlastung des Vorstandes

e)Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft

f)Beschuss über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen vom Vorstand verfügten Ausschluss.

4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem / der Vorsitzenden abzuzeichnen ist und jedem Mitglied nach der Mitgliederversammlung übersandt wird.

§ 7 Mitgliederbeiträge

1. Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr fällig. Bei Eintritt in die Gesellschaft während des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Neben der Finanzierung der Gesellschaft durch Mitgliedsbeiträge wird die Einnahme von Spenden angestrebt.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft beschließt eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Fritz-Hüser-Institut, das es unmittelbar und ausschließlich zu den Satzungszwecken zu verwenden hat.

§ 9 Satzungsänderung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. September 2002 in der jetzt vorliegenden Fassung beschlossen. Damit verliert die Satzung vom 03.03.1988 ihre Gültigkeit.

Dortmund, 06.09.2002